Beiratswahl 2011

Damit gemäß § 3 Abs. 2 Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung die Voraussetzungen für eine soziale Einrichtung gegeben sind, ist sicher zu stellen, dass die Versorgungsberechtigten der Unterstützungskasse bei der Anlage des Kassenvermögens beratend mitwirken. Dazu bildet unsere Unterstützungskasse einen Beirat aus den Reihen der Versorgungsberechtigten laut § 10 Punkt 1 unserer Satzung:

"Jedes Trägerunternehmen entsendet erstens aus dem Kreis der Mitglieder seines Betriebsrates und zweitens aus dem Kreis der Mitglieder seines Sprecherrates oder, falls ein Betriebsrat bzw. Sprecherrat nicht existiert, aus den Reihen der begünstigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG bzw. der leitenden Angestellten je einen von diesen gewählten Vertretern in den Beirat des Vereins. Diese Vertreter sind berechtigt, bei der Anlage und Verwaltung des auf das Trägerunternehmen entfallenden Teils des Kassenvermögens beratend mitzuwirken. Sie sind insbesondere zu hören, wenn der Leistungsplan für Leistungsanwärter oder -empfänger des Trägerunternehmens geändert wird."

Aus diesem Grund wird bei der Einrichtung einer Unterstützungskassenversorgung bei unseren Trägerunternehmen gleichzeitig auch ein Beirat gewählt und der Unterstützungskasse schriftlich mitgeteilt.

In 2011 findet wieder eine Wahl des Beiratsvorsitzenden statt. Der Beiratsvorsitzende nimmt an der Mitgliederversammlung teil.